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I. Allgemeines
§ 1 Aufgaben
§ 2 Benutzungsberechtigte und Rechtscharakter
§ 3 Zulassung zur Benutzung
§ 4 Gebühren
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Allgemeine Rechte und Pflichten der Benutzer
§ 7 Verhalten in den Bibliotheksräumen
§ 8 Kontrollrecht der Bibliothek
§ 9 Haftung der Bibliothek
II. Benutzung in den Lesebereichen Mediothek
§ 10 Benutzung der Lesesäle
§ 11 Mediothek
§ 12 Benutzung von Handschriften
§ 13 Eingeschränkte Benutzung
III. Benutzung durch Entleihen
§ 14 Allgemeine Benutzungsbestimmungen
§ 15 Leihfrist
§ 16 Bestellvorgang
§ 17 Vormerkung
§ 18 Rückgabe
IV. Auswärtiger Leihverkehr
§ 19 Entleihungen von auswärts
§ 20 Verleihungen nach auswärts
V. Sonstige Benutzung
§ 21 Auskünfte und Informationsvermittlung
§ 22 Vervielfältigungen
VI. Schlussbestimmungen
§ 23 Anwendungsbereich
§ 24 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
§ 25 Inkrafttreten 
I.Allgemeines
§ 1 Aufgaben
Die Landesbibliothek Mecklenburg-Vorpommern dient als öffentliche
Bibliothek wissenschaftlichen Zwecken, beruflicher Arbeit und Fortbildung.
Ihre Aufgaben nimmt die Bibliothek nach Maßgabe der hierüber bestehenden
Vorschriften insbesondere dadurch wahr, dass sie folgende Benutzungsmöglichkeiten
bietet:
§ 2 Benutzungsberechtigte und Rechtscharakter
des Benutzungsverhältnisses
- Zur Benutzung sind natürliche und juristische Personen berechtigt,
die einen der in § 1 Satz 1 angegebenen Zweck verfolgen.
- Das Benutzungsverhältnis ist grundsätzlich öffentlich-rechtlich gestaltet.
Über Sondernutzungen können privatrechtliche Vereinbarungen getroffen
werden.
§ 3 Zulassung zur Benutzung
- Wer die Bibliothek benutzen will, bedarf der Zulassung. Sie ist grundsätzlich
persönlich zu beantragen und wird gegen Vorlage eines gültigen
Personalausweises oder eines anderen gültigen amtlichen Dokumentes
mit Lichtbild, aus dem der Wohnsitz ersichtlich ist, erteilt.
- Die Zulassung zur Benutzung erfolgt grundsätzlich durch Aushändigung
des Benutzerausweises, der Eigentum der Bibliothek bleibt und nicht
übertragbar ist. Ein Verlust des Benutzerausweises ist der Bibliothek
unverzüglich anzuzeigen. Der Benutzer ist für Schäden, die aus dem Verlust
oder Missbrauch des Benutzerausweises durch Dritte entstehen, haftbar,
auch wenn ihn kein Verschulden trifft.
- Die Zulassung zur Nutzung kann zeitlich befristet und unter Bedingungen
erteilt werden. Die Zulassung kann von der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter und/oder von einer Sicherheitsleistung (Kaution, selbstschuldnerische
Bürgschaft) abhängig gemacht werden.
- Juristische Personen beantragen die Zulassung zur Benutzung durch
den Vertretungsberechtigten mit dessen persönlichen Daten sowie Unterschrift
und Dienst- oder Firmenstempel (Adresse). Der Nachweis der Zeichnungsberechtigung
ist vorzulegen. Der Antragsteller benennt der Bibliothek Bevollmächtigte,
die berechtigt sind, über den Benutzerausweis zu verfügen und gegebenenfalls
die Einrichtung, für die die Bevollmächtigung gelten soll. Die Rücknahme
der Bevollmächtigung ist der Bibliothek umgehend mitzuteilen.
- Jeder Wohnsitzwechsel (auch innerhalb einer Gemeinde oder des Landes)
ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Wer dieser Verpflichtung
nicht nachkommt, haftet der Bibliothek für daraus entstehende Kosten
und Nachteile.
- Bei Widerruf oder Erlöschen der Zulassung ist der Benutzerausweis
an die Bibliothek zurückzugeben.
- Mit dem Antrag auf Zulassung zur Benutzung wird diese Benutzungsordnung
anerkannt.
- Die von der Bibliothek mit der Zulassung zur Benutzung erhobenen und
gespeicherten Daten werden entsprechend den gültigen Datenschutzvorschriften
behandelt.
§
4 Gebühren
Für die Inanspruchnahme einzelner Leistungen werden Benutzungsgebühren,
für die Vornahme von Amtshandlungen Verwaltungsgebühren nach der
geltenden Landesbibliotheksgebührenverordnung erhoben.
§
5 Öffnungszeiten
- Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.
- Die Bibliothek kann aus triftigen Gründen zeitweise geschlossen werden.
Eine solche vorübergehende Schließung wird rechtzeitig unter Angabe
des Grundes durch Aushang bekannt gegeben.
§ 6 Allgemeine Rechte und Pflichten der Benutzer
- Der Benutzer ist verpflichtet, den Vorschriften der Benutzungsordnung
und den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. Er haftet
für Schäden und Nachteile, die der Bibliothek aus der Nichtbefolgung
dieser Pflichten entstehen.
- Der Benutzer hat das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände
der Bibliothek sorgfältig zu behandeln. Insbesondere ist es untersagt,
Veränderungen (Eintragungen, Unterstreichungen, Umbiegen der Blätter,
Durchzeichnen und dergleichen) vorzunehmen. Bei der Benutzung von Handschriften,
Autographen, Karten und Plänen ist der Gebrauch von Tinte, Kugelschreibern
und Kopierstiften nicht gestattet. Aus Loseblattausgaben und Ordnern dürfen
keine Blätter und aus Katalogen keine Karten entnommen werden.
- Der Benutzer hat den Zustand des ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes
beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen.
- Für Schäden und Verluste am Bibliotheksgut, die während der Benutzung
entstanden sind, hat der Benutzer, auch wenn ihm ein Verschulden nicht
nachzuweisen ist, in angemessener Frist vollwertigen Ersatz zu leisten.
Gelingt ihm dies nicht, so bleibt es der Bibliothek überlassen, entweder
eine Ersatzsumme zur Wiederbeschaffung festzusetzen oder auf Kosten
des Benutzers eine Reproduktion zu besorgen.
- Wird als verloren gemeldetes Bibliotheksgut nachträglich zurückgegeben,
so hat der Benutzer Anspruch auf Übergabe des abgegebenen Ersatzexemplars
oder der inzwischen erstellten Kopie.
- Wer ein Gerät benutzen möchte, hat sich davon zu überzeugen, dass das
Gerät unbeschädigt ist und einwandfrei arbeitet. Auf Mängel ist das
Bibliothekspersonal unverzüglich hinzuweisen. Für Schäden, die nicht
auf die gewöhnliche Abnutzung zurückzuführen sind, haftet bei Verschulden
der Benutzer.
§ 7 Verhalten in den Bibliotheksräumen.
Garderobe
- Der Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere in ihren berechtigten
Ansprüchen nicht beeinträchtigt werden und der Bibliotheksbetrieb nicht
behindert wird. Sie sind verpflichtet, die Anordnungen der Bibliothek
zu beachten und den Anweisungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten.
- In allen der Benutzung dienenden Räumen der Bibliothek, insbesondere
in den Lesebereichen, ist im gemeinsamen Interesse der Benutzer Ruhe zu
bewahren. Rauchen, Essen und Trinken sind nicht gestattet. Tiere, größere
bzw. sperrige Gepäckstücke und andere den normalen Betrieb störende
Gegenstände dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden.
- Schirme, Gepäckstücke, Aktenmappen, größere Taschen und dergleichen
dürfen nicht in die Lesebereiche sowie in die Räume der Sondersammlungen
mitgenommen werden. Diese Gegenstände können in den zur Verfügung gestellten
Garderobenschränken untergebracht werden.
- Die Bibliothek kann die Benutzung von drahtlosen Telefonen, Datenverarbeitungsgeräten,
Diktiergeräten oder anderen Geräten untersagen oder auf besondere Arbeitsplätze
beschränken.
- Die Fächer in den Garderobenschränken und Schließfächern dürfen nur
während der vereinbarten Belegzeit, in der Regel maximal einen Öffnungstag,
in Anspruch genommen werden. Die Bibliothek ist berechtigt, nicht fristgemäß
freigemachte Fächer zu räumen. Die entnommenen Gegenstände werden vier
Wochen aufbewahrt und an das städtische Fundbüro weitergegeben.
§ 8 Kontrollrecht der Bibliothek
- Zur Sicherung ihrer Bestände ist die Bibliothek berechtigt, die erforderlichen
Kontrollmaßnahmen zu treffen. Bei Kontrollen hat der Benutzer einen
amtlichen Ausweis oder den Benutzerausweis sowie mitgeführte Bücher,
Zeitschriften und Ähnliches, desgleichen den Inhalt von mitgeführten
Aktenmappen, Handtaschen und Ähnlichem vorzuzeigen.
§ 9 Haftung der Bibliothek
- Für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die in die
Bibliothek mitgebracht werden, haftet die Bibliothek nur bei grober
Fahrlässigkeit und auch nur dann, wenn die Sachen ordnungsgemäß in den
Garderobenschränken untergebracht worden sind und sich erst seit dem
Tage des Verlustes oder der Beschädigung in den Schränken befanden.
- Die Haftungshöchstsumme beträgt 250,00 Euro pro Schadensfall. Von der
Haftung ausgenommen sind Schlüssel, Ausweise, Geld und sonstige Wertsachen.
Diese Gegenstände werden von der Bibliothek nicht in Verwahrung genommen.
- Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige,
unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind;
die Haftung wegen Vorsatzes bleibt unberührt.
II.
Benutzung in den Lesebereichen Mediothek
§ 10 Benutzung der Lesesäle
- Die Präsenzbestände der Lesebereiche können nur an Ort und Stelle benutzt werden.
- Der Präsenzbestand der Lesebereiche darf in der Regel nur in den Räumen
benutzt werden, in denen er aufgestellt oder ausgelegt ist. Nach Gebrauch
sind Bücher, Zeitschriften und Ähnliches zurückzustellen oder an einem dafür
bestimmten Platz abzulegen. Sind aus Sicherheitsgründen Werke bei der
Aufsicht aufgestellt, werden sie dort gegen Hinterlegung eines Leihscheines
ausgegeben.
- Alle in den Magazinen aufgestellten Werke sowie Werke aus dem auswärtigen
Leihverkehr können zur Benutzung in den Lesebereichen bestellt werden. Werden
Werke, die für die Benutzung im Lesebereich bereitgestellt sind, länger
als eine Woche (bis zum gleichlautenden Wochentag der Folgewoche einschließlich)
nicht benutzt, kann die Bibliothek anderweitig darüber verfügen.
- Lesesaalplätze sind nach Beendigung der täglichen Arbeit nach Weisung
des Bibliothekspersonals abzuräumen.
- Der Zutritt zu geschlossenen Magazinräumen ist grundsätzlich nicht
gestattet.
§ 11 Mediothek
- Die Bibliothek stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten
EDV-Arbeitsplätze, Mikroformen-Lesegeräte
sowie Geräte zur Wiedergabe von Tonträgern, Datenträgern der elektronischen
Datenverarbeitung und audiovisuellen Medien aus ihrem Bestand in ihren Räumen
zur Verfügung.
- Tonträger bzw. audiovisuelle Medien aus dem Bestand der Bibliothek
können im Raum der Musikaliensammlung bzw. in den Leseber und nur
mittels der bibliothekseigenen Technik benutzt werden.
§ 12 Benutzung von Handschriften
und anderen besonders wertvollen Beständen
Handschriften und andere besonders wertvolle Bestände
dürfen nur unter Angabe des Zwecks und nur in den von der Bibliothek
für die Einsichtnahme bestimmten Räumen benutzt werden. Die für die
Erhaltung dieser wertvollen Bestände notwendigen Sicherheitsvorkehrungen
sind zu beachten.
§ 13 Eingeschränkte Benutzung
Bibliotheksgut, das für eine uneingeschränkte Benutzung
nicht geeignet ist, kann nur bei Nachweis eines beruflichen oder wissenschaftlichen
Zweckes eingesehen werden. Zum Schutz von Persönlichkeitsrechten kann
Bibliotheksgut, wie z.B. zeitgenössische Handschriften, für einen angemessenen
Zeitraum von der Benutzung ausgeschlossen werden.
III.
Benutzung durch Entleihen
§ 14 Allgemeine Ausleihbestimmungen
- Die in der Bibliothek vorhandenen Werke können zur Benutzung außerhalb
der Bibliothek ausgeliehen werden. Ausgenommen sind grundsätzlich:
a) der Präsenz- und nicht verleihbare Bestand der Lesebereiche
und Werke, die zu dienstlichen Zwecken in der Bibliothek benötigt werden,
b) Handschriften und Autographen,
c) Werke von besonderem Wert,
d) Werke, die vor 1850 erschienen sind,
e) Loseblattausgaben, Tafelwerke, Karten, Großformate,
Zeitungen und Ähnliches,
f) Pflichtexemplare sowie beschädigte Werke,
g) ungebundene Lieferungswerke, einzelne Hefte ungebundener
Zeitschriften,
h) maschinenschriftliche Werke
i) Mikroformen
j) Tonträger und audiovisuelle Medien, Disketten, CD-ROM
und Ähnliches, maschinenlesbare Datenträger, sofern sie nicht Anlage
von Druckwerken sind
k) in der Mecklenburg-Vorpommerschen Bibliographie
nachgewiesenen Werke, sofern kein zweites Exemplar vorhanden ist.
- Die Bibliotheksleitung kann weitere Werke von der Entleihung ausnehmen
oder ihre Entleihung einschränken. Insbesondere die Ausgabe viel verlangter
Werke kann auf die Lesebereiche beschränkt werden.
- Es ist unzulässig, entliehene Werke an Dritte weiterzuverleihen und
auf Reisen mitzunehmen.
- Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl des einem Benutzer bei einem
Ausleihvorgang überlassenen oder in den Lesesälen bereitgestellten Bibliotheksgutes
zu beschränken.
§ 15 Leihfrist
- Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen.
- Die Leihfrist kann verlängert werden, wenn das Werk nicht von einem
anderen Benutzer benötigt wird und der Entleiher seinen Verpflichtungen
gegenüber der Bibliothek nachgekommen ist. Anträge auf Fristverlängerung sind
vor Ablauf der Leihfrist zu stellen bzw. vom Benutzer selbst über das
Ausleihsystem am PC einzugeben.
- Die Leihfrist kann bis zu zehnmal verlängert werden. Bei der Verlängerung
kann die Bibliothek die Vorlage des ausgeliehenen Werkes verlangen.
Eine Verlängerung über die Gültigkeitsdauer der Zulassung zur Benutzung
hinaus wird nicht gewährt.
- Die Bibliothek kann ein Werk auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern,
wenn es aus dienstlichen Gründen benötigt wird.
- Insbesondere für Präsenzbestände und viel verlangte Werke kann die
Bibliothek besondere Bedingungen für eine Kurzausleihe, z.B. über Nacht
oder über das Wochenende, festlegen.
§ 16 Bestellvorgang
- Die Benutzer ermitteln die gewünschten Werke selbst und lösen den
Bestellvorgang im Bestellsystem aus bzw. geben einen mit Signatur und
weiteren Angaben versehenen Leihschein ab oder leiten die Bestellung
auf andere geeignete Weise der Bibliothek zu.
- Die Benutzer legen beim Empfang der gewünschten Werke den Benutzerausweis
vor. Für juristische Personen, Behörden und Firmen ist die Bevollmächtigung
zur Ausleihe nachzuweisen. Die Bibliothek kann den Nachweis der Zeichnungsberechtigung
und die Hinterlegung von Unterschriftsproben des Zeichnungsberechtigten
verlangen.
- Bestelltes Bibliotheksgut wird eine Woche (bis zum gleichlautenden
Wochentag der Folgewoche einschließlich) zur Abholung bereitgehalten.
- Mit der Ausleihverbuchung und der Aushändigung des Werkes an den Benutzer
ist der Ausleihvorgang vollzogen. Der Entleiher ist von diesem Zeitpunkt
an bis zur Rückgabe für das Werk verantwortlich.
- Werke können auch gegen ein Entgeld oder eine Gebühr direkt an den
Besteller geschickt werden (Direktlieferdienst). Der Entleiher ist vom
Empfang der Sendung bis zur Rücknahme durch die Bibliothek für das
Werk verantwortlich.
- Die Bibliothek ist berechtigt, mit ergänzenden Vorschriften den Ausleihvorgang
organisatorisch zu verändern.
§ 17 Vormerkung
- Verliehene Werke können für den Zeitpunkt der Rückgabe zur Ausleihe
oder zur Benutzung im Lesesaal vorgemerkt werden. Der Benutzer wird
benachrichtigt, sobald das gewünschte Werk bereitliegt.
- Auskunft darüber, wer ein Werk entliehen bzw. vorgemerkt hat, wird
nicht erteilt.
- Die Bibliothek ist nicht verpflichtet, mehr als eine Vormerkung je
Buch anzunehmen.
§ 18 Rückgabe
- Spätestens mit Ablauf der Leihfrist ist das entliehene Bibliotheksgut
unaufgefordert zurückzugeben. Die Rückgabepflicht entsteht auch, wenn
die Bibliothek vor Ablauf der Leihfrist ein Buch zurückfordert.
- Bei der Rückgabe wird der Benutzer durch Löschen des
Entleihvermerks in der Datei des Ausleihsystems bzw. durch Entfernen
des Leihscheines aus dem Benutzerkonto entlastet.
- Der Nachweis der rechtzeitigen Rückgabe wird durch Rückgabequittung
geführt, die die Bibliothek auf Verlangen erteilt.
- Die Rückgabe kann auf eigenes Risiko auch in angemessener Verpackung
per Post erfolgen. Wünscht der Benutzer eine Rückgabequittung, so ist
der Sendung ein adressierter Freiumschlag beizulegen.
IV.
Auswärtiger Leihverkehr
§ 19 Entleihungen von auswärts
- Zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Berufsarbeit und Fortbildung benötigte
Werke, die am Ort nicht vorhanden sind, können durch Vermittlung der
Bibliothek bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden (auswärtiger
Leihverkehr). Für diese Benutzungsart sind die Vorschriften der Leihverkehrsordnung
in der jeweiligen Fassung maßgebend.
- Der Eingang eines von auswärts bestellten Werkes wird dem Besteller
mitgeteilt.
§ 20 Verleihungen nach auswärts
- Verleihungen nach auswärts erfolgen im Rahmen des auswärtigen Leihverkehrs
der deutschen Bibliotheken und des internationalen Leihverkehrs; es
gelten die Vorschriften der Leihverkehrsordnung in der jeweils geltenden
Fassung.
- Für direkt an den Besteller geschickte Werke (vergleiche § 16 Abs.
5) gelten die Vorschriften dieser Benutzungsordnung.
- Die Bibliothek kann Werke von der Verleihung nach auswärts ausnehmen.
V.
Sonstige Benutzung
§ 21 Auskünfte und Informationsvermittlung
- Die Bibliothek erteilt mündliche und schriftliche Auskünfte aus ihren
Katalogen, Bibliographien und Literaturbeständen sowie sonstigen Informationsquellen
(z.B. Datenbanken). Die Auskunft erfolgt ohne Gewähr.
- Die Schätzung von Büchern und Handschriften wird nicht vorgenommen.
§ 22 Vervielfältigungen
-
Im Rahmen ihrer technischen und personellen Möglichkeiten
fertigt die Bibliothek Vervielfältigungen (Fotokopien, Reproduktionen und
Ähnliches) nach Vorlagen aus ihren und den von anderen
Bibliotheken vermittelten Beständen an, soweit der Erhaltungszustand der
Vorlagen dies zulässt und die Herstellung wissenschaftlichen Zwecken, beruflicher
Arbeit oder der Fortbildung dient.
Für die Einhaltung der Urheber- und
Persönlichkeitsrechte und sonstiger Rechte Dritter beim Gebrauch
dieser Vervielfältigungen ist der Benutzer allein verantwortlich.
VI.
Schlußbestimmungen
§ 23 Anwendungsbereich
- Keine Benutzung im Sinne dieser Benutzungsordnung ist die Herstellung
fotografischer Aufnahmen und anderer Kopien durch den Benutzer zum Zwecke
der Veröffentlichung (Reprints und Ähnliches) und die Entleihung von
Beständen der Bibliothek zu Ausstellungszwecken.
- In diesen und sonstigen Fällen, die nicht der Benutzungsordnung unterliegen,
können nach Ermessen der Bibliothek eine besondere Vereinbarung oder
ergänzende Benutzungsregelungen getroffen
werden.
§ 24 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
- Wünscht der Benutzer das Benutzungsverhältnis zu beenden oder werden
die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so sind das entliehene
Bibliotheksgut sowie der Benutzerausweis zurückzugeben. Nach längerer
Nichtbenutzung kann das Benutzerkonto ohne Benachrichtigung aufgehoben
werden.
- Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen
der Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände
die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so
kann er vorübergehend, dauernd oder auch teilweise von der Benutzung
der Bibliothek ausgeschlossen werden. Alle aus dem Benutzungsverhältnis
entstandenen Verpflichtungen des Benutzers bleiben nach dem Ausschluss
bestehen.
§ 25 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft.
Die Benutzungsordnung für die Landesbibliothek
Mecklenburg-Vorpommern vom 8. März 1998 (Mittl.bl. KM M-V S. 282) wird
hiermit aufgehoben.
Schwerin, den 24. November 2003
Der Minister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann
(Mitt.bl. BM M-V 2004 Nr. 2, S. 179)
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